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   VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21 HGW   

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VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21 HGW (https://dejure.org/2022,27881)
VG Greifswald, Entscheidung vom 05.05.2022 - 11 A 1449/21 HGW (https://dejure.org/2022,27881)
VG Greifswald, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW (https://dejure.org/2022,27881)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2022, 28210
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21
    Der Beamte oder die Beamtin muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 16).

    Dieses besteht nicht bereits in der "mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 45 und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, Rn. 31).

    Zwischen dem "bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 23).

    Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist damit nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 29).

    Ein Beamter und damit auch der Beklagte ist verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten und hat den Gebrauch entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole und Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 86).

    Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - und BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17).

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

    Auszug aus VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21
    Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen etwa BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - und v. 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 67; OVG Magdeburg, Beschl. v. 28. November 2019 - 1 M 119/19 -, Rn. 8 m. w. N).

    Dieses besteht nicht bereits in der "mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 45 und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, Rn. 31).

    Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 45 und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08).

    Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - und BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21
    Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 40).

    Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen etwa BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - und v. 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 67; OVG Magdeburg, Beschl. v. 28. November 2019 - 1 M 119/19 -, Rn. 8 m. w. N).

    Dieses besteht nicht bereits in der "mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 45 und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, Rn. 31).

    Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 45 und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08).

  • VG München, 26.07.2021 - M 19B DA 21.3474

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung in einem Disziplinarverfahren wegen

    Auszug aus VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21
    Gleiches gilt auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gedankengut (vgl. VG München, Beschl. v. 26. Juli 2021 - M 19B DA 21.3474).

    Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung (vgl. VG München, Beschl. v. 26. Juli 2021 - M 19B DA 21.3474 -, Rn. 45).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21
    Die nationalsozialistischen Staatsvorstellungen standen und stehen jedoch in schärfstem Widerspruch zum Begriff eines Berufsbeamtentums, das dem Staat und Volk als Ganzem verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 -, BVerfGE 3, 58-162, Rn. 181).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2021 - 21 Sa 1291/20

    Äußerungen im WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund?

    Auszug aus VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21
    Entgegenstehende Annahmen widersprächen jeder Lebenserfahrung (vgl. dazu auch LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19. Juli 2021 - 21 Sa 1291/20).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21
    (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 13/10, Rn. 23 f., juris).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21
    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008 - 2 C 59.07).
  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

    Auszug aus VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21
    Ebenso verhält es sich bei einem besonderen Nachtatverhalten und einer fehlenden Eigennützigkeit (zum nicht abgeschlossenen Kanon der Milderungsgründe vgl. BVerwG, Urt. v. 29. März 2012 - 2 A 11.10).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21
    Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C 9/06).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

  • BVerwG, 02.05.2017 - 2 B 21.16

    Entfernung einer Polizeiobeamtin aus dem Beamtenverhältnis; Betrügerisches

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • VGH Hessen, 22.10.2018 - 1 B 1594/18

    Entlassung eines Beamten auf Probe

  • BVerwG, 11.12.2014 - 2 C 51.13

    Amtsangemessene Beschäftigung; Amtsbezeichnung; Aufgabe; Aufstieg; Befähigung;

  • BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19

    "Hitlergruß"; Bagatellisierung des Nationalsozialismus; Freiheitliche

  • VGH Bayern, 16.01.2019 - 16a D 15.2672

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis

  • BVerwG, 23.03.2017 - 2 WD 16.16

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Berufungshauptverhandlung;

  • VG Freiburg, 23.03.2021 - 3 K 2383/20

    Entlassung eines in Ausbildung befindlichen Polizeibeamten auf Widerruf wegen

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 44.12

    Strafvollzugsbeamter; Entfernung aus dem Dienst wegen Bestechlichkeit;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 M 119/19

    Entlassung eines Soldaten wegen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung

  • BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04

    Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung; Soldatische Kernpflichten

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1408/21

    Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Prepper-Gruppe NORD KREUZ

    Anders als bspw. im Beamtenrecht wird vom Waffenbesitzer kein Bekenntnis zur oder Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verlangt (vgl. zu einer beamtenrechtlichen Disziplinarklage wegen Mitgliedschaft bei "NORD KREUZ" VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW -, BeckRS 2022, 28210; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - VG 4 K 292/21 -, BeckRS 2023, 3491).

    Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2022 auf Seite 72 darauf verweist, dass Mitglieder der Gruppe Nordkreuz als Beamte aus dem Dienst entfernt wurden, liegt diesem Rechtsbereich ein anderer Prüfungsmaßstab zugrunde, wonach bereits eine verfassungsfeindliche Haltung genügt zur Feststellung eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht (vgl. hierzu etwa VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW, BeckRS 2022, 28210).

  • VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1277/21

    Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer sog. "Prepper-Gruppe"

    Anders als bspw. im Beamtenrecht wird vom Waffenbesitzer kein Bekenntnis zur oder Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verlangt (vgl. zu einer beamtenrechtlichen Disziplinarklage wegen Mitgliedschaft bei "NORD KREUZ" VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW -, BeckRS 2022, 28210; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - VG 4 K 292/21 -, BeckRS 2023, 3491).

    Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2022 auf Seite 72 darauf verweist, dass Mitglieder der Gruppe Nordkreuz als Beamte aus dem Dienst entfernt wurden, liegt diesem Rechtsbereich ein anderer Prüfungsmaßstab zugrunde, wonach bereits eine verfassungsfeindliche Haltung zur Feststellung eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht genügt (vgl. hierzu etwa VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW, BeckRS 2022, 28210).

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 126/22

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher

    Anders als bspw. im Beamtenrecht wird vom Waffenbesitzer kein Bekenntnis zur oder Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verlangt (vgl. zu einer beamtenrechtlichen Disziplinarklage wegen Mitgliedschaft bei "NORD KREUZ" VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW -, BeckRS 2022, 28210; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - VG 4 K 292/21 -, BeckRS 2023, 3491).

    Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2022 auf Seite 72 darauf verweist, dass Mitglieder der Gruppe Nordkreuz als Beamte aus dem Dienst entfernt wurden, liegt diesem Rechtsbereich ein anderer Prüfungsmaßstab zugrunde, wonach bereits eine verfassungsfeindliche Haltung zur Feststellung eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht genügt (vgl. hierzu etwa VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW, BeckRS 2022, 28210).

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1162/22

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher

    Anders als bspw. im Beamtenrecht wird vom Waffenbesitzer kein Bekenntnis zur oder Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verlangt (vgl. zu einer beamtenrechtlichen Disziplinarklage wegen Mitgliedschaft bei "NORD KREUZ" VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW -, BeckRS 2022, 28210; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - VG 4 K 292/21 -, BeckRS 2023, 3491).

    Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2022 auf Seite 72 darauf verweist, dass Mitglieder der Gruppe Nordkreuz als Beamte aus dem Dienst entfernt wurden, liegt diesem Rechtsbereich ein anderer Prüfungsmaßstab zugrunde, wonach bereits eine verfassungsfeindliche Haltung genügt zur Feststellung eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht (vgl. hierzu etwa VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW, BeckRS 2022, 28210).

  • VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1603/21

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in

    Anders als bspw. im Beamtenrecht wird vom Waffenbesitzer kein Bekenntnis zur oder Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verlangt (vgl. zu einer beamtenrechtlichen Disziplinarklage wegen Mitgliedschaft bei "NORD KREUZ" VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW -, BeckRS 2022, 28210; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - VG 4 K 292/21 -, BeckRS 2023, 3491).

    Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2022 auf Seite 72 darauf verweist, dass Mitglieder der Gruppe Nordkreuz als Beamte aus dem Dienst entfernt wurden, liegt diesem Rechtsbereich ein anderer Prüfungsmaßstab zugrunde, wonach bereits eine verfassungsfeindliche Haltung zur Feststellung eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht genügt (vgl. hierzu etwa VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 - 11 A 1449/21 HGW, BeckRS 2022, 28210).

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